Zurück nach oben

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Sanitär- und andere haustechnische Anlagen

Geltung der Bedingungen
1. Diese Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers, soweit letztere vom Auftragnehmer nicht schriftlich angenommen werden.

Art und Umfang der Leistung
2. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder - soweit eine solche nicht vorliegt, dessen Angebot maßgebend.
3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen - wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Durchbruchsangaben usw., sind - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - nur angenähert maßgebend. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen bleiben vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
4. Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind
5. Sämtliche Nebenabreden (z.B Mauer-, Stamm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-. Elektro-. Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
6. Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.

Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen
7.Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Ist der Auftragnehmer ihm dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber auch die dadurch entstehenden Kosten.

Preise und Zahlung
8. Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung der gesamten Anlage.
9. Wird die Montage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.
10. Der Auftrag wird auf Grund eines Aufmaßes zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet. wenn nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist.
11. Für Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, darf der Auftragnehmer etwaige nach Angebotsabgabe eingetretene Lohn- und/oder Materialpreiserhöhung mit einem angemessenen Gemeinkostenzuschlag in Rechnung stellen.
12. Die Umsatzsteuer wird mit dem im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld geltenden Satz zusätzlich berechnet.
13. Für im Vertrag nicht enthaltene Arbeiten. die auf Verlangen des Auftraggebers zusätzlich auszuführen sind, werden Material und Lohn
mit einem angemessenen Zuschlag berechnet
14. Für alle Zahlungen gilt §16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/8), DIN 1961, Fassung Oktober 1973.
15. Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet; etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Höhe der Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
16. Notdienst in der Nacht
für Nachtarbeit zwischen

20.00 Uhr und 6.00 Uhr 100 %
17. Arbeit an Sonn- und Feiertagen
a) Arbeit an Sonntagen 70 %
b) Arbeit am 1. Mai, am Neujahrstag, an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen sowie an dem 1. Weihnachtstag und dem Neujahrstag 150%
c) Arbeit an den übrigen gesetzlichen Feiertagen 100%
*Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste zu zahlen.

Eigentumsvorbehalt
18. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. 

Die Demontage- und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Werden Liefergenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen. seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an den Auftragnehmer.

Montage und Ausführungsfrist
19. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann.
Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller
kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage und nicht vor der Beibringung vor dem Auftraggeber nach Nr. 7 zu beschaffenden Genehmigungen sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.
Die Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn die Anlage betrieben werden kann, auch wenn Arbeiten, wie z. B. die Isolierung, Teile der regenechnlscI1en Anlagen etc. erst später ausgeführt werden.
20. Bei der Montage von haustechnischen Anlagen fallen regelmäßig Schneid-, Schweiß-, Auftau- und Lötarbeiten an. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet auf etwaige Gefahren (z. 8. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlösch­ Material usw.) zu treffen. Falls sich durch diese Maßnahmen die Montage verzögert, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
19. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung behindert, so hat er das dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er gleichwohl Anspruch auf Berücksichtigung der behindernden Umstände. wenn diese dem Auftraggeber bekannt waren.
Soll auch bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden, so ist es Sache des Auftraggebers. die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.

Abnahme und Gefahrübergang
21. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird Jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor der Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen. die der Auftraggeber zu vertreten hat. unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.
22. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Die Anlage gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat. Besonders anzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen. Die schon eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen.
23. Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonal des Auftraggebers vom Auftragnehmer in der Bedienung der Anlage unterwiesen.

Gewährleistung und Schadensersatz
24.Für die Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auf­traggebers gilt § 13 VOB/B.

Gerichtsstand
25. Gerichtsstand ist der Ort der Bauausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.

Ergänzende Bestimmungen
26. Ergänzend gelten die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B), DIN 1961, Fassung 1979.).

 *) Sie steht - wie die VOB/C - auf Anforderung zur Verfügung.